§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen BARIS SPOR IDSTEIN 1990, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist in 65510 Idstein
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports. (§52 Absatz 2 AO).
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei Sportarten wie Fußball, Handball, Turnen.
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und
c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
(4) Der Verein soll die Integration der hier lebenden ausländischen Jugendlichen durch verschiedene Sportarten, die in dieser Satzung benannt sind, fördern.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages.
(3) Mitglieder haben
a) Sitz - und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
b) Informations- und Auskunftsrechte
c) das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
d) das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Nicht volljährige Mitglieder haben die in § 3 Ziff. 2 erwähnten Rechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben. Minderjährige Mitglieder können durch ihre personen- und vermögenssorgeberechtigten Personen (§§§ 1626, 1631 BGB) vertreten werden. In diesem Fall sind die Rechte des minderjährigen Mitglieds einheitlich auszuüben.
(4) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB kann in Einzelfällen Mitglieder beitragsfrei stellen.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
a) mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monaten in Verzug ist
b) Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
c) den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
(7) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
(2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Auf Antrag eins Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 100,00 je Einzelfall verhängen.
§ 5 ORGANE
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer
dem Pressesprecher
dem 1. Beisitzer
dem 2. Beisitzer
Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
c) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
d) die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per e-mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der e-mail- Vorlage sein. Die e-mail- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der e-mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der e-mail – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über e-mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(9) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn
a) eine Verletzung von Amtspflichten
b) der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung
vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
§ 7 EHRENÄMTER IM VEREIN (VBG-KLAUSEL)
(1) Neben den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung werden im Verein weitere Ehrenämter besetzt und zwar wie folgt :
a) Platzwart
b) Gerätewart
c) Vereinsheimwart
d) Sanitäter
e) Schiedsrichterbetreuung
f) Spielerbetreuung
g) Ersatzmitglied
h) Ersatzmitglied
Diese Ämter werden im Spielausschuss zusammengefasst. Diese können untereinander die Vertretung regeln und stellen die Ausübung ihrer Ämter untereinander sicher.
(2) Die Bestellung der Ehrenämter gem. § 6 a Abs. 1 dieser Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Es gilt für den Bestellungszeitraum die Wahlperiode des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung.
(3) Die Bestimmungen des § 6 dieser Satzung geltend sinngemäß.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des zweijährlichen Vorstandsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gem. dieser Satzung
d) Änderung der Satzung
e) Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Erlass von Ordnungen
h) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, jeweils in der ersten Jahreshälfte statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:
a) wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
b) wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-mail – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von e-mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so kann eine geheime Wahl mit Stimmzetteln beantragt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienen Mitglieder
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
e) die Tagesordnung
f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)
g) die Art der Abstimmung
h) Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
i) Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 9 KASSENPRÜFUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder drei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete , sogen. Ad hoc – Prüfungen.
(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 11 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
a) Speicherung
b) Bearbeitung
c) Verarbeitung
d) Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
c) Sperrung seiner Daten
d) Löschung seiner Daten
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 12 AUFLÖSUNG
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Idstein, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Pflege des Sportes in Idstein zu verwenden hat.
§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.05.2019 beschlossen. Anstelle der alten Satzung aus dem Jahr 1990 tritt diese neue Satzung somit mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.